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 ( Sicherheitsratschläge (S-Sätze) )
Auswahl der Sicherheitsratschläge

Die Sicherheitsratschläge (S-Sätze) werden für gefährliche Stoffe und Zubereitungen entsprechend den folgenden allgemeinen Kriterien ausgewählt. Für einige Zubereitungen sind darüber hinaus besondere Sicherheitsratschläge und Aufschriften verbindlich.  

  • ab S 12
  • ab S 20
  • ab S 30
  • ab S 40
  • ab S 50
  • Kombination der S-Sätze


    S 1 - Unter Verschluß aufbewahren
    Anwendungsbereich:
    – sehr giftige, giftige und ätzende Stoffe und Zubereitungen
    Verwendung:
    – obligatorisch für sehr giftige, giftige und ätzende Stoffe und Zubereitungen, wenn sie für die allgemeine öffentlichkeit bestimmt sind
    S 2 - Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen
    Anwendungsbereich:
    – alle gefährlichen Stoffe und Zubereitungen
    Verwendung:
    – obligatorisch für alle gefährlichen Stoffe und Zubereitungen, die für die allgemeine öffentlichkeit bestimmt sind mit Ausnahme der Stoffe, die nur als gefährlich für die Umwelt eingestuft wurden
    S 3 - Kühl aufbewahren
    Anwendungsbereich:
    – organische Peroxide
    – sonstige gefährliche Stoffe und Zubereitungen mit einem Siedepunkt von höchstens 40 °C
    Verwendung:
    – obligatorisch für organische Peroxide, außer bei Verwendung von S 47
    – empfohlen für die anderen oben genannten Stoffe und Zubereitungen mit einem Siedepunkt von höchstens 40 °C


    S 4 - Von Wohnplätzen fernhalten

    Anwendungsbereich:
    – sehr giftige und giftige Stoffe und Zubereitungen
    Verwendung:
    – normalerweise beschränkt auf sehr giftige und giftige Stoffe und Zubereitungen, wenn es ratsam ist, S 13 zu ergänzen; z.B. wenn die Gefahr des Einatmens besteht und der Stoff oder die Zubereitung von Wohnplätzen ferngehalten werden sollte. Der Ratschlag soll den sachgemäßen Gebrauch des Stoffes oder der Zubereitung in Wohnplätzen aber nicht ausschließen


    S 5 - Unter ... aufbewahren (geeignete Flüssigkeit vom Hersteller anzugeben)

    Anwendungsbereich:
    – selbstentzündliche feste Stoffe und Zubereitungen
    Verwendung:
    – normalerweise beschränkt auf Sonderfälle, z.B. Natrium, Kalium oder weißer Phosphor
    S 6 Unter ... aufbewahren (Inertes Gas vom Hersteller anzugeben)
    Anwendungsbereich:
    – gefährliche Stoffe und Zubereitungen, die unter Inertgas aufbewahrt werden müssen
    Verwendung:
    – normalerweise beschränkt auf Sonderfälle, z.B. metallorganische Verbindungen


    S 7 -  Behälter dicht geschlossen halten

    Anwendungsbereich:
    – organische Peroxide
    – Stoffe und Zubereitungen, die sehr giftige, giftige, gesundheitsschädliche oder hochentzündliche Gase freisetzen können
    – Stoffe und Zubereitungen, die bei der Berührung mit Feuchtigkeit hochentzündliche Gase freisetzen
    – leichtentzündliche feste Stoffe
    Verwendung:
    – obligatorisch für organische Peroxide
    – empfohlen für die anderen oben genannten Anwendungsbereiche


    S 8 - Behälter trocken halten

    Anwendungsbereich:
    – Stoffe und Zubereitungen, die heftig mit Wasser reagieren können
    – Stoffe und Zubereitungen, die bei der Berührung mit Wasser hochentzündliche Gase freisetzen
    – Stoffe und Zubereitungen, die bei der Berührung mit Wasser sehr giftige oder giftige Gase freisetzen
    Verwendung:
    – normalerweise beschränkt auf die oben genannten Anwendungsbereiche, wenn es notwendig ist, die Warnungen durch R 14, insbesondere R 15 und R 29 zu verstärken


    S 9 - Behälter an einem gut gelüfteten Ort aufbewahren

    Anwendungsbereich:
    – flüchtige Stoffe und Zubereitungen, die sehr giftige, giftige oder gesundheitsschädliche Dämpfe freisetzen können
    – hoch- oder leichtentzündliche flüssige Stoffe und hochentzündliche Gase
    Verwendung:
    – empfohlen für flüchtige Stoffe und Zubereitungen, die sehr giftige, giftige oder gesundheitsschädliche Dämpfe freisetzen können
    – empfohlen für hoch- oder leichtentzündliche Flüssigkeiten oder hochentzündliche Gase


    S 12 - Behälter nicht gasdicht verschließen

    Anwendungsbereich:
    – Stoffe und Zubereitungen, die Gase oder Dämpfe freisetzen, die die Verpackung zum Bersten bringen können
    Verwendung:
    – normalerweise beschränkt auf diese Sonderfälle


    S 13 - Von Nahrungsmitteln, Getränken und Futtermitteln fernhalten

    Anwendungsbereich:
    – sehr giftige, giftige und gesundheitsschädliche Stoffe und Zubereitungen
    Verwendung:
    – empfohlen für Stoffe und Zubereitungen, die wahrscheinlich von der allgemeinen öffentlichkeit verwendet werden


    S 14 - Von ... fernhalten (inkompatible Substanzen sind vom Hersteller anzugeben)

    Anwendungsbereich:
    – organische Peroxide
    Verwendung:
    – obligatorisch für organische Peroxide und normalerweise auf diese beschränkt. Kann jedoch in außergewöhnlichen Fällen nützlich sein, wenn Inkompatibilität zu einer besonderen Gefahr führen kann


    S 15 - Vor Hitze schützen

    Anwendungsbereich:
    – Stoffe und Zubereitungen, die sich unter Einwirkung von Wärme zersetzen und spontan reagieren können
    Verwendung:
    – normalerweise beschränkt auf Sonderfälle, z.B. Monomere, aber nicht erforderlich, wenn R 2, R 3 und/oder R 5 bereits vorgesehen sind


    S 16 - Von Zündquellen fernhalten – Nicht rauchen

    Anwendungsbereich:
    – hochentzündliche oder leichtentzündliche Flüssigkeiten und hochentzündliche Gase
    Verwendung:
    – empfohlen für die o.g. Stoffe und Zubereitungen, nicht erforderlich, wenn R 2, R 3 und/oder R 5 bereits vorgesehen sind


    S 17 - Von brennbaren Stoffen fernhalten

    Anwendungsbereich:
    – Stoffe und Zubereitungen, die mit brennbaren Stoffen explosionsfähige oder selbstentzündliche Mischungen bilden können
    Verwendung:
    – verfügbar zur Verwendung in Sonderfällen, z.B. zur Verstärkung von R 8 und R 9


    S 18 - Behälter mit Vorsicht öffnen und handhaben

    Anwendungsbereich:
    – Stoffe und Zubereitungen, die in der Verpackung einen überdruck entwickeln können
    – Stoffe und Zubereitungen, die explosionsfähige Peroxide bilden können
    Verwendung:
    – normalerweise beschränkt auf die o.g. Fälle, wenn die Gefahr von Augenschäden besteht und/oder wenn die Stoffe und Zubereitungen für die allgemeine öffentlichkeit bestimmt sind


    S 20 - Bei der Arbeit nicht essen und trinken

    Anwendungsbereich:
    – sehr giftige, giftige und ätzende Stoffe und Zubereitungen
    Verwendung:
    – normalerweise beschränkt auf Sonderfälle (z.B. Arsen und Arsenverbindungen; Fluoracetate), insbesondere, wenn die Stoffe und Zubereitungen für die allgemeine öffentlichkeit bestimmt sind


    S 21 - Bei der Arbeit nicht rauchen

    Anwendungsbereich:
    – Stoffe und Zubereitungen, die bei Verbrennung giftige Produkte freisetzen
    Verwendung:
    – normalerweise beschränkt auf Sonderfälle (z.B. halogenierte Verbindungen)


    S 22 - Staub nicht einatmen

    Anwendungsbereich:
    – alle festen gesundheitsgefährlichen Stoffe und Zubereitungen
    Verwendung:
    – obligatorisch für die o.g. Stoffe und Zubereitungen, die mit R 42 gekennzeichnet sind
    – empfohlen für die o.g. Stoffe und Zubereitungen, die in Form von Stäuben vorliegen, die eingeatmet werden können und deren Gesundheitsgefahren durch Einatmen noch nicht bekannt sind


    S 23 - Gas/Rauch/Dampf/Aerosol nicht einatmen (geeignete Bezeichnung(en) vom Hersteller anzugeben)

    Anwendungsbereich:
    – alle flüssigen oder gasförmigen gesundheitsgefährlichen Stoffe und Zubereitungen
    Verwendung:
    – obligatorisch für die o.g. Stoffe und Zubereitungen, die mit R 42 gekennzeichnet sind
    – obligatorisch für Stoffe und Zubereitungen, die zur Verwendung als Aerosole bestimmt sind; entweder S 38 und S 51 sind zusätzlich zu verwenden
    – empfohlen, wenn es notwendig ist, den Verbraucher auf Gefahren beim Einatmen aufmerksam zu machen, die nicht in den jeweiligen Gefahrenhinweisen erwähnt werden


    S 24 - Berührung mit der Haut vermeiden

    Anwendungsbereich:
    – alle gesundheitsgefährlichen Stoffe und Zubereitungen
    Verwendung:
    – obligatorisch für Stoffe und Zubereitungen, die mit R 43 gekennzeichnet sind, es sei denn, sie sind auch mit S 36 gekennzeichnet
    – empfohlen, wenn es notwendig ist, den Verbraucher auf Gefahren bei Berührung mit der Haut aufmerksam zu machen, die nicht in den jeweiligen Gefahrenhinweisen erwähnt werden. Kann auch in außergewöhnlichen Fällen zur Verstärkung solcher Gefahrenhinweise dienen


    S 25 - Berührung mit den Augen vermeiden

    Anwendungsbereich:
    – ätzende oder reizende Stoffe und Zubereitungen
    Verwendung:
    – normalerweise beschränkt auf Sonderfälle, d.h. wenn es als wesentlich erachtet wird, verstärkt auf die Gefahr für die Augen, auf die bereits durch R 34, R 35, R 36 oder R 41 hingewiesen wird, aufmerksam zu machen. Wichtig, wenn diese Stoffe und Zubereitungen für die allgemeine öffentlichkeit bestimmt sind und kein Augen- oder Gesichtsschutz möglich ist


    S 26 - Bei Berührung mit den Augen sofort gründlich mit Wasser abspülen und Arzt konsultieren

    Anwendungsbereich:
    – ätzende oder reizende Stoffe und Zubereitungen
    Verwendung:
    – obligatorisch für ätzende Stoffe und Zubereitungen und wenn der Gefahrenhinweis R 41 vorgesehen ist
    – empfohlen für reizende Stoffe und Zubereitungen, für die bereits der Gefahrenhinweis R 36 vorgesehen ist


    S 27 - Beschmutzte, getränkte Kleidung sofort ausziehen

    Anwendungsbereich:
    – sehr giftige, giftige oder ätzende Stoffe und Zubereitungen
    Verwendung:
    – empfohlen für sehr giftige und giftige Stoffe und Zubereitungen, die von der Haut leicht absorbiert werden, und für ätzende Stoffe und Zubereitungen; sollte allerdings nicht verwendet werden, wenn bereits S 36 zugeordnet wurde


    S 28 - Bei Berührung mit der Haut sofort abwaschen mit viel ... (vom Hersteller anzugeben)

    Anwendungsbereich:
    – sehr giftige, giftige oder ätzende Stoffe und Zubereitungen
    Verwendung:
    – obligatorisch für sehr giftige Stoffe und Zubereitungen
    – empfohlen für sonstige o.g. Stoffe und Zubereitungen, insbesondere, wenn Wasser nicht die geeignete Spülflüssigkeit ist


    S 29 - Nicht in die Kanalisation gelangen lassen

    Anwendungsbereich:
    – hoch- oder leichtentzündliche flüssige Stoffe und Zubereitungen, die sich nicht mit Wasser vermischen
    Verwendung:
    – empfohlen für die o.g. Stoffe und Zubereitungen, die für die allgemeine öffentlichkeit bestimmt sind


    S 30 - Niemals Wasser hinzugießen

    Anwendungsbereich:
    – Stoffe und Zubereitungen, die heftig mit Wasser reagieren
    Verwendung:
    – normalerweise beschränkt auf Sonderfälle (z.B. Schwefelsäure); kann auch verwendet werden, um die klarstmögliche Information zu vermitteln, entweder als Verstärkung von R 14 oder als Alternative zu R 14


    S 33 - Maßnahmen gegen elektrostatische Aufladungen treffen

    Anwendungsbereich:
    – hoch- oder leichtentzündliche Stoffe und Zubereitungen
    Verwendung:
    – empfohlen für Stoffe und Zubereitungen, die für industrielle Zwecke bestimmt sind und keine Feuchtigkeit aufnehmen. Nicht erforderlich, wenn Stoffe und Zubereitungen für die allgemeine öffentlichkeit bestimmt sind


    S 35 - Abfälle und Behälter müssen in gesicherter Weise beseitigt werden

    Anwendungsbereich:
    – explosionsgefährliche Stoffe und Zubereitungen
    – sehr giftige oder giftige Stoffe und Zubereitungen
    – umweltgefährliche Stoffe
    Verwendung:
    – obligatorisch für explosionsgefährliche Stoffe und Zubereitungen außer organischen Peroxiden
    – empfohlen für sehr giftige und giftige Stoffe und Zubereitungen, besonders wenn sie für die allgemeine öffentlichkeit bestimmt sind
    – empfohlen für umweltgefährliche Stoffe und Zubereitungen, auf die S 56 nicht zutrifft, wenn sie für die allgemeine öffentlichkeit bestimmt sind


    S 36 - Bei der Arbeit geeignete Schutzkleidung tragen

    Anwendungsbereich:
    – organische Peroxide
    – sehr giftige, giftige oder gesundheitsschädliche Stoffe und Zubereitungen
    – ätzende Stoffe und Zubereitungen
    Verwendung:
    – obligatorisch für sehr giftige und ätzende Stoffe und Zubereitungen
    – obligatorisch für Stoffe und Zubereitungen, denen entweder R 21 oder R 24 zugeordnet wurden
    – obligatorisch für krebserzeugende, erbgutverändernde und fortpflanzungsgefährdende Stoffe der Kategorie 3, es sei denn, die Wirkungen treten ausschließlich beim Einatmen des Stoffes oder der Zubereitung auf
    – obligatorisch für organische Peroxide
    – empfohlen für giftige Stoffe und Zubereitungen, wenn der LD50-Wert dermal nicht bekannt ist, der Stoff oder die Zubereitung jedoch aller Wahrscheinlichkeit nach bei Berührung mit der Haut giftig ist
    – empfohlen für Stoffe und Zubereitungen, die zu industriellen Zwecken verwendet werden und bei längerer Exposition zu Schäden führen können


    S 37 - Geeignete Schutzhandschuhe tragen

    Anwendungsbereich:
    – sehr giftige, giftige, gesundheitsschädliche oder ätzende Stoffe und Zubereitungen
    – organische Peroxide
    – hautreizende Stoffe und Zubereitungen
    Verwendung:
    – obligatorisch für sehr giftige, giftige und ätzende Stoffe und Zubereitungen
    – obligatorisch für Stoffe und Zubereitungen, die entweder mit R 21, R 24 oder R 43 gekennzeichnet sind
    – obligatorisch für krebserzeugende, erbgutverändernde und fortpflanzungsgefährdende Stoffe der Kategorie 3, es sei denn, die Wirkungen werden ausschließlich beim Einatmen des Stoffes oder der Zubereitung hervorgerufen
    – obligatorisch für organische Peroxide
    – empfohlen für giftige Stoffe und Zubereitungen, wenn der LD50-Wert dermal nicht bekannt ist, aber der Stoff oder die Zubereitung aller Wahrscheinlichkeit nach bei Berührung mit der Haut giftig ist
    – empfohlen für Stoffe und Zubereitungen, die aufgrund ihrer entfettenden Eigenschaften die Haut reizen


    S 38 - Bei unzureichender Belüftung Atemschutzgerät anlegen

    Anwendungsbereich:
    – sehr giftige oder giftige Stoffe und Zubereitungen
    Verwendung:
    – normalerweise beschränkt auf besondere Fälle, bei denen der Gebrauch der o.g. Stoffe und Zubereitungen für industrielle oder landwirtschaftliche Zwecke notwendig ist


    S 39 - Schutzbrille/Gesichtsschutz tragen

    Anwendungsbereich:
    – organische Peroxide
    – ätzende Stoffe und Zubereitungen, einschließlich reizender Stoffe, bei denen die Gefahr schwerer Augenschäden besteht
    – sehr giftige und giftige Stoffe und Zubereitungen
    Verwendung:
    – obligatorisch für Stoffe und Zubereitungen, die mit R 34, R 35 und R 41 gekennzeichnet sind
    – obligatorisch für organische Peroxide
    – empfohlen, wenn die Aufmerksamkeit des Benutzers auf Gefahren bei Berührung mit den Augen, die in den jeweiligen Bezeichnungen der besonderen Gefahren nicht erwähnt werden, gelenkt werden soll
    – normalerweise beschränkt auf außergewöhnliche Fälle bei sehr giftigen und giftigen Stoffen und Zubereitungen, wenn vor eventuellen Spritzern gewarnt werden soll und die Stoffe und Zubereitungen leicht von der Haut absorbiert werden können


    S 40 - Fußboden und verunreinigte Gegenstände mit ... reinigen (Material vom Hersteller anzugeben)

    Anwendungsbereich:
    – alle gefährlichen Stoffe und Zubereitungen
    Verwendung:
    – normalerweise beschränkt auf die Stoffe und Zubereitungen, für die Wasser nicht das geeignete Reinigungsmittel ist (z.B. wo Absorption durch ein staubförmiges Material oder die Auflösung durch Lösungsmittel usw. notwendig ist) und für die aus Gesundheits- und/oder Sicherheitsgründen eine Warnung auf dem Kennzeichnungsschild notwendig ist


    S 41 - Explosions- und Brandgase nicht einatmen

    Anwendungsbereich:
    – gefährliche Stoffe und Zubereitungen, die bei Verbrennung sehr giftige oder giftige Gase freisetzen
    Verwendung:
    – normalerweise beschränkt auf Sonderfälle


    S 42 - Beim Räuchern/Versprühen geeignetes Atemschutzgerät anlegen (geeignete Bezeichnung(en) vom Hersteller anzugeben)

    Anwendungsbereich:
    – Stoffe und Zubereitungen, die zu solchen Zwecken genutzt werden sollen, ohne Vorsichtsmaßnahmen aber Gesundheit und Sicherheit des Benutzers gefährden
    Verwendung:
    – normalerweise beschränkt auf Sonderfälle


    S 43 - Zum Löschen ... (vom Hersteller anzugeben) verwenden (wenn Wasser die Gefahr erhöht, anfügen: Kein Wasser verwenden)

    Anwendungsbereich:
    – hoch-, leicht- und entzündliche Stoffe und Zubereitungen
    Verwendung:
    – obligatorisch für Stoffe und Zubereitungen, die bei Berührung mit Wasser oder feuchter Luft hochentzündliche Gase freisetzen
    – empfohlen, wenn die o.g. Stoffe und Zubereitungen nicht mit Wasser mischbar sind


    S 45 - Bei Unfall oder Unwohlsein sofort Arzt zuziehen (wenn möglich, dieses Etikett vorzeigen)

    Anwendungsbereich:
    – sehr giftige, giftige und ätzende Stoffe und Zubereitungen
    Verwendung:
    – obligatorisch für alle sehr giftigen, giftigen und ätzenden Stoffe und Zubereitungen


    S 46 - Bei Verschlucken sofort ärztlichen Rat einholen und Verpackung oder Etikett vorzeigen

    Anwendungsbereich:
    – alle gefährlichen Stoffe und Zubereitungen außer den sehr giftigen, giftigen, ätzenden oder umweltgefährlichen
    Verwendung:
    – obligatorisch für alle o.g. Stoffe und Zubereitungen, die für die allgemeine öffentlichkeit bestimmt sind, es sei denn, eine Gefahr beim Verschlucken – insbesondere bei Kindern – ist nicht zu befürchten


    S 47 - Nicht bei Temperaturen über ... °C aufbewahren (vom Hersteller anzugeben)

    Anwendungsbereich:
    – Stoffe und Zubereitungen, die bei einer bestimmten Temperatur instabil werden
    Verwendung:
    – normalerweise beschränkt auf Sonderfälle (z.B. bestimmte organische Peroxide)


    S 48 - Feucht halten mit ... (geeignetes Mittel vom Hersteller anzugeben)

    Anwendungsbereich:
    – Stoffe und Zubereitungen, die bei Austrocknung sehr empfindlich auf Funken, Reibung oder Stöße reagieren können
    Verwendung:
    – normalerweise beschränkt auf Sonderfälle, z.B. Nitrozellulosen


    S 49 - Nur im Originalbehälter aufbewahren

    Anwendungsbereich:
    – Stoffe und Zubereitungen, die anfällig für beschleunigte Zersetzung sind
    Verwendung:
    – Stoffe und Zubereitungen, die anfällig für beschleunigte Zersetzung sind (z.B. bestimmte organische Peroxide)


    S 50 - Nicht mischen mit ... (vom Hersteller anzugeben)

    Anwendungsbereich:
    – Stoffe und Zubereitungen, die mit dem angegebenen Produkt unter Freisetzung sehr giftiger oder giftiger Gase reagieren können
    – organische Peroxide
    Verwendung:
    – empfohlen für die o.g. Stoffe und Zubereitungen, wenn sie für die allgemeine öffentlichkeit bestimmt sind und S 50 angemessener erscheint als R 31 oder R 32
    – obligatorisch für bestimmte Peroxide, die mit Akzeleratoren oder Promotoren heftig reagieren können


    S 51 - Nur in gut gelüfteten Bereichen verwenden

    Anwendungsbereich:
    – Stoffe und Zubereitungen, die Dämpfe, Staub, Aerosole, Rauch, Dunst usw. erzeugen können oder sollen, wodurch die Gefahr des Einatmens, eines Brandes oder einer Explosion entsteht
    Verwendung:
    – empfohlen, wenn S 38 nicht geeignet ist; wichtig, wenn die o.g. Stoffe und Zubereitungen für die allgemeine Öffentlichkeit bestimmt sind


    S 52 - Nicht großflächig für Wohn- und Aufenthaltsräume verwenden

    Anwendungsbereich:
    – sehr giftige, giftige und gesundheitsschädliche flüchtige Stoffe und Zubereitungen, die solche Stoffe enthalten
    Verwendung:
    – empfohlen, wenn Gesundheitsschäden bei längerer Exposition verursacht werden können, dadurch, daß sich diese Stoffe von großen behandelten Oberflächen in Wohnräumen oder anderen geschlossenen Räumen, in denen sich Personen aufhalten, verflüchtigen


    S 53 - Exposition vermeiden – vor Gebrauch besondere Anweisungen einholen

    Anwendungsbereich:
    – krebserzeugende, erbgutverändernde und/oder fortpflanzungsgefährdende Stoffe und Zubereitungen
    Verwendung:
    – obligatorisch für die obengenannten Stoffe und Zubereitungen, für die mindestens einer der folgenden R-Sätze vorgesehen ist: R 45, R 46, R 49, R 60 oder R 61


    S 56 - Diesen Stoff und seinen Behälter der Problemabfallentsorgung zuführen

    Anwendungsbereich:
    – umweltgefährliche Stoffe
    Verwendung:
    – empfohlen für Stoffe, die mit dem Gefahrensymbol “N” gekennzeichnet sind und für die allgemeine öffentlichkeit bestimmt sind


    S 57 - Zur Vermeidung einer Kontamination der Umwelt geeigneten Behälter verwenden

    Anwendungsbereich:
    – Stoffe, die mit dem Gefahrensymbol “N” gekennzeichnet sind
    Verwendung:
    – normalerweise auf Stoffe beschränkt, die nicht für die allgemeine öffentlichkeit bestimmt sind


    S 59 - Informationen zur Wiederverwendung/Wiederverwertung beim Hersteller/Lieferanten erfragen

    Anwendungsbereich:
    – umweltgefährliche Stoffe
    Verwendung:
    – obligatorisch für Stoffe, die gefährlich für die Ozonschicht sind
    – empfohlen für sonstige mit dem Gefahrensymbol “N” gekennzeichnete Stoffe, für die eine Wiederverwendung / Wiederverwertung empfohlen wird


    S 60 - Dieser Stoff und/oder sein Behälter sind als gefährlicher Abfall zu entsorgen

    Anwendungsbereich:
    – umweltgefährliche Stoffe
    Verwendung:
    – empfohlen für Stoffe, die mit dem Gefahrensymbol “N” gekennzeichnet sind und nicht für die allgemeine öffentlichkeit bestimmt sind


    S 61 - Freisetzung in die Umwelt vermeiden. Besondere Anweisungen einholen / Sicherheitsdatenblatt zu Rate ziehen

    Anwendungsbereich:
    – umweltgefährliche Stoffe
    Verwendung:
    – normalerweise für Stoffe, die mit dem Gefahrensymbol “N” gekennzeichnet werden
    – empfohlen für alle als umweltgefährlich eingestuften Stoffe, die nicht oben erfaßt werden


    S 62 - Bei Verschlucken kein Erbrechen herbeiführen. Sofort ärztlichen Rat einholen und Verpackung oder dieses Etikett vorzeigen

    Anwendungsbereich:
    – flüssige Stoffe und Zubereitungen mit einer kinematischen Viskosität von weniger als 7 ´10-6 m2/s bei 40 °C (gemessen mit Hilfe der Rotationsviskosimetrie gemäß ISO-Norm 3219 oder einem gleichwertigen Verfahren), die außerdem aliphatische, alizyklische und/oder aromatische Kohlenwasserstoffe in einer Gesamtkonzentration von ³10 % enthalten
    – nicht für Stoffe und Zubereitungen, die in Aerosol-Behältern in den Verkehr gebracht werden
    Verwendung:
    – obligatorisch für die o.g. Stoffe und Zubereitungen, wenn sie an die allgemeine öffentlichkeit abgegeben werden oder für diese bestimmt sind
    – empfohlen für die o.g. Stoffe und Zubereitungen, wenn sie zu industriellen Zwecken verwendet werden.
    Seitens der Hersteller darf und kann auch eine Kombination der S-Sätze verwendet werden.

    S 1/2 Unter Verschluß und für Kinder unzugänglich aufbewahren

    S 3/7 Behälter dicht geschlossen halten und an einem kühlen Ort aufbewahren

    S 3/9/14 An einem kühlen, gut gelüfteten Ort, entfernt von ... aufbewahren (die Stoffe, mit denen Kontakt vermieden werden muß, sind vom Hersteller anzugeben)

    S 3/9/14/49 Nur im Originalbehälter an einem kühlen, gut gelüfteten Ort, entfernt von ... aufbewahren (die Stoffe, mit denen Kontakt vermieden werden muß, sind vom Hersteller anzugeben)

    S 3/9/49 Nur im Originalbehälter an einem kühlen, gut gelüfteten Ort aufbewahren

    S 3/14 An einem kühlen, von ... entfernten Ort aufbewahren (die Stoffe, mit denen Kontakt vermieden werden muß, sind vom Hersteller anzugeben)

    S 7/8 Behälter trocken und dicht geschlossen halten

    S 7/9 Behälter dicht geschlossen an einem gut gelüfteten Ort aufbewahren

    S 7/47 Behälter dicht geschlossen und nicht bei Temperaturen über ... °C aufbewahren (vom Hersteller anzugeben)

    S 20/21 Bei der Arbeit nicht essen, trinken, rauchen

    S 24/25 Berührung mit den Augen und der Haut vermeiden

    S 29/56 Nicht in die Kanalisation gelangen lassen; Diesen Stoff und seinen Behälter der Problemabfallentsorgung zuführen

    S 36/37 Bei der Arbeit geeignete Schutzhandschuhe und Schutzkleidung tragen

    S 36/37/39 Bei der Arbeit geeignete Schutzkleidung, Schutzhandschuhe und Schutzbrille/Gesichtsschutz tragen

    S 36/39 Bei der Arbeit geeignete Schutzkleidung und Schutzbrille/Gesichtsschutz tragen

    S 37/39 Bei der Arbeit geeignete Schutzhandschuhe und Schutzbrille/Gesichtsschutz tragen

    S 47/49 Nur im Originalbehälter bei einer Temperatur von nicht über ... °C (vom Hersteller anzugeben) aufbewahren


    Stand: März 2001
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